§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesangverein Frohsinn Ersingen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Erbach, Ortsteil Ersingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Ulm unter der Geschäftsnummer VR 535 eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs verwirklicht. Dazu führt der Chor regelmäßige Singstunden durch und tritt im Rahmen von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.

§ 3 – Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied beim Chorverband Ulm e.V. im schwäbischen Chorverband und im deutschen Chorverband.

§ 4 – Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Singenden (aktiven) Mitgliedern
  2. Fördernden (passiven) Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Singendes (aktives) Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Chorleitung.
  2. Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 
  4. Alle aktiven Mitglieder werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, die das 65. Lebensjahr erreicht und eine aktive Sängerzeit von 30 Jahren geleistet haben.

Der Chorleiter / die Chorleiterin ist nicht Mitglied des Vereins; er / sie ist für die musikalische Leitung sowie die Profilierung des Chores verantwortlich. Jedes Mitglied (aktiv und passiv) anerkennt mit seiner Unterschrift des Aufnahmeformulars die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder (Aktive, Passive, Ehrenmitglieder) haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Sie können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern, die singenden (aktiven) Mitglieder sollen außerdem regelmäßig an den Singstunden und den Aufführungen / Konzerten teilnehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen.

Der Jahresbeitrag wir im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. (Single Euro Payments Area, ab 01.02.2014 durch EU-VO Nr. 260/2012 erforderlich).

Der Datenschutz ist zu beachten. Personenbezogene Daten sind laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schutzwürdige Daten. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung bestimmt § 28 BDSG.

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch muss der Mitgliedsbeitrag (§6) für das laufende Jahr gezahlt werden. Ebenso sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von d. Zahlung rückständiger Beiträge des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores / Vereines schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Mitgliedern die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

§ 8 – Chorleitung

Die musikalische Leitung des Chores wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter / der Chorleiterin die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter / die Chorleiterin ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes Auftreten des Chores in der Öffentlichkeit.

Der Chorleiter / die Chorleiterin kann zu Vorstandssitzungen beratend ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 9 – Verwendung der Finanzmittel

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, außer etwaigen Sacheinlagen, nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 10 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:           

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, oder wenn mindestens ein Drittel der singenden (aktiven) Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Erbach, den „Erbacher Nachrichten“, einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 16), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 12 – Der Vorstand

Zur Leitung organisatorischer Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Beirat, gebildet aus fünf singenden (aktiven) Mitgliedern des Chores

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der / die Vorsitzende
  2. der / die stellvertretende Vorsitzende
  3. der / die Schriftführer/in
  4. der / die Kassierer/in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dieses Amt zu bestellen.

Der Vorsitzende vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB:

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen.

Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Vom Vorstand werden aus den Reihen der singenden (aktiven) Mitglieder zwei Kassenprüfer im turnusmäßigen Wechsel (Sopran, Alt, Tenor, Bass) mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind nicht Mitglieder im Vorstand.

§ 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  3. Die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Vorstandes
  4. Die Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleitung
  5. Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  6. Die Wahl des Vorstandes
  7. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr
  8. Die Wahl der Chorleitung
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§16)
  10. Entscheidung über die Berufung nach § 7 der Satzung
  11. Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder
  12. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 – Die Kassenprüfer

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 15 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Kunst und Kultur dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 – Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2014 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.